Auf den 1. Oktober 2015 wurden die Voraussetzungen für den diskriminierungsfreien Netzzugang weiter gelockert.
Neu beträgt die minimale Transportkapazität 150 Nm3/h statt wie bisher 200Nm3/h. Jedoch können weiterhin nur diejenigen Endverbraucher ihren Erdgaslieferanten frei wählen, die das Erdgas mehrheitlich als Prozessgas verwenden.